vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 13
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.

Rechtsprechung zu § 13 AÜG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 13 AÜG

Querverweise

Auf § 13 AÜG verweisen folgende Vorschriften:
    AÜG
      § 19 (Übergangsvorschrift)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 13 AÜG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht