(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
Rechtsprechung zu § 15 AÜG
12 Entscheidungen zu § 15 AÜG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Oldenburg, 08.07.2004 - 2 KLs 65/04
- BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1560/97
- BGH, 14.04.1981 - 1 StR 676/80
- BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10
Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen
- BGH, 24.10.2007 - 1 StR 160/07
Strafrecht - Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen
- BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02
Arbeit & Soziales - Abgrenzung: Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung / Werkvertrag
- AG München, 10.11.2008 - 1115 OWi 298 Js 43552/07
Ungarische Hilfskräfte
- VK Baden-Württemberg, 10.10.2008 - 1 VK 31/08
Vergabe - Ausschluss wegen Fehlens geforderter Erklärungen und Nachweise
- BGH, 24.10.2007 - 1 StR 189/07
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei Vorliegen einer ...
- OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03
Arrest; Vermögensvorteil; Verhältnismäßigkeit
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Querverweise
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 40 (Versagungsgründe)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 149 (Einrichtung eines Gewerbezentralregisters)
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