(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | |
| 1a. | einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, | |
| 1b. | entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, | |
| 2. | einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt, | |
| 2a. | eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 3. | einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |
| 4. | eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 5. | eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | |
| 6. | seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt, | |
| 6a. | entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | |
| 7. | eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | |
| 7a. | entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt, | |
| 7b. | entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht zahlt, | |
| 8. | einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, | |
| 9. | entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert, | |
| 10. | entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt, | |
| 11. | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt, | |
| 12. | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, | |
| 13. | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, | |
| 14. | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, | |
| 15. | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 16. | entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt, | |
| 17. | entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder | |
| 18. | entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a und 7b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Rechtsprechung zu § 16 AÜG
30 Entscheidungen zu § 16 AÜG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 07.04.2006 - 2 Ss OWi 170/04
AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 206a ...
- LSG Sachsen, 22.03.2013 - L 1 KR 14/13
- BayObLG, 22.02.1995 - 3 ObOWi 13/95
Ordnungswidrige Arbeitnehmerüberlassung
- BayObLG, 25.01.1991 - 3 ObOWi 149/90
Arbeitnehmerüberlassung in einer Kette
- BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R
Kurzarbeitergeldanspruch - Leiharbeitnehmer - vorübergehender Arbeitsausfall ...
- BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10
Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen
- OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 2 Ss OWi 28/07
Schwarzarbeitsgesetz - Straftat verdrängt Ordnungswidrigkeit
- BAG, 13.12.2006 - 10 AZR 674/05
Sozialkassenverfahren - Arbeitnehmerüberlassung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 24.05.2005 - 15 Sa 511/03
Arbeitnehmerüberlassung
- LAG Hessen, 24.05.2005 - 15 Sa 511/03
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Querverweise
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 40 (Versagungsgründe)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber)