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__paste_bez____paste_norm__ AÜG (https://dejure.org/gesetze/AUEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AÜG
__paste_bez____paste_norm__ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AUEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 17
Durchführung

(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 258), in Kraft getreten am 01.04.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze21.02.2017BGBl. I S. 258
30.07.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetze20.07.2011BGBl. I S. 1506
08.11.2006
Änderung
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Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
01.01.2004Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt23.12.2003BGBl. I S. 2848

Rechtsprechung zu § 17 AÜG

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