§ 17
Durchführung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

Rechtsprechung zu § 17 AÜG

7 Entscheidungen zu § 17 AÜG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 17 AÜG

Querverweise

Auf § 17 AÜG verweisen folgende Vorschriften:
    AÜG
      § 1 (Erlaubnispflicht)
      § 18 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)

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