(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.
Rechtsprechung zu § 17 AÜG
7 Entscheidungen zu § 17 AÜG in unserer Datenbank:
- LAG München, 30.05.2000 - 8 Sa 748/99
Arbeitsverhältnis: Befristung - sachlicher Grund - SR 2a MTA-BA
- BGH, 17.02.2000 - III ZR 78/99
Bauarbeitsrecht - Begriff der "Betriebe des Baugewerbes"
- BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R
Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - ...
- LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 32/07
Zustimmungsverweigerungsgründe des Entleiherbetriebsrates bei der Übernahme von ...
- OLG Hamburg, 13.01.1993 - 13 U 26/92
Für welche Betriebe ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung verboten?
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2010 - L 1 AL 158/10
Auch polnische Leiharbeitnehmer brauchen in Deutschland Arbeitsgenehmigung
- BSG, 29.07.1992 - 11 RAr 57/91
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