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Durchführung

Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Rechtsprechung zu § 17 AÜG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 AÜG

Querverweise

Auf § 17 AÜG verweisen folgende Vorschriften:
    AÜG
      § 1 (Erlaubnispflicht)

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