(1) 1Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren und auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen. 2Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. 3Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. 2Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen.
(3) 1Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. 2Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen
1. | die bestehenden bundesweiten Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung und | |
2. | die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien. |
(4) 1Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1 vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen der nach Absatz 3 erforderlichen Gesamtabwägung die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien besonders zu berücksichtigen. 2Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf
(5) 1Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger. 3Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.
(6) 1Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien können gemeinsam die Änderung einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorschlagen. 2Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 | |
30.04.2011 | Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung | 28.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 3a AÜG
64 Entscheidungen zu § 3a AÜG in unserer Datenbank:
- BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag
Zum selben Verfahren:
- ArbG Würzburg, 08.05.2018 - 2 Ca 1248/17
Anspruch auf Zahlung von Entgeltdifferenzen nach dem Equal-Pay-Grundsatz
- BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19
Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt("equal pay") - ...
- LAG Nürnberg, 07.03.2019 - 5 Sa 230/18
Zurückweisung der Berufung
- ArbG Würzburg, 08.05.2018 - 2 Ca 1248/17
- BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18
Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay
- LAG Nürnberg, 20.02.2019 - 2 Sa 402/18
Equal-Pay - Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern - Richtlinienkonformität - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 11.09.2018 - 15 Ca 4827/17
Gleichbehandlungsgrundsatz
- ArbG Nürnberg, 11.09.2018 - 15 Ca 4827/17
- BGH, 14.04.2022 - III ZR 81/21
Anpassung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung aus einem Vertrag über ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2019 - 21 Sa 852/18
Bürgenhaftung - Unternehmerbegriff
§ 3a AÜG in Nachschlagewerken
- § 3a AÜG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Mindestlohn
Querverweise
Auf § 3a AÜG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2a (Zuständigkeit im Beschlußverfahren)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 128 (Auftragsausführung)