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§ 1 - Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

Artikel 1 V. v. 10.12.2001 BGBl. I S. 3379; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2129-27-2-14 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für

1.
die Bezeichnung von Abfällen,

2.
die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.



 
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Frühere Fassungen von § 1 AVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.03.2016Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
vom 04.03.2016 BGBl. I S. 382
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 7 AbfRÜbVefG Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
... vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort ...

Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
V. v. 04.03.2016 BGBl. I S. 382
Artikel 1 AVVÄndV Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
... (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Abfall" durch das Wort „Abfällen" ersetzt. ...