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§ 22 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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§ 22 Lehrgänge und Schießübungen



(1) 1In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) Schießübungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen. 2Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. 3Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind verboten.

(2) 1Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. 3Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen. 4Der Betreiber der Schießstätte darf die Durchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich oder elektronisch erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.

(3) 1In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. 2§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 22 AWaffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 108 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 AWaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AWaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AWaffV Unzulässige Schießübungen im Schießsport (vom 19.09.2020)
... sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen ( § 22 ) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen 1. das ...
§ 9 AWaffV Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
... im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen ( § 22 ), c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder d) in der ...
§ 10 AWaffV Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche (vom 05.04.2017)
... oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der ...
§ 23 AWaffV Zulassung zum Lehrgang
... Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden, 1. die auf Grund eines Waffenscheins oder ... gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art ...
§ 25 AWaffV Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
... Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche ...
§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.09.2020)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt, 2. entgegen § 9 ... aufnimmt oder fortsetzt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ... übergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,  ... oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt, 20. entgegen § 23 Abs. 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
...  b) § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 108 SchriftVG Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
...  In § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie § 22 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. ...