Dieses Gesetz gilt für:
| 1. | die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, | |
| 2. | die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, | |
| 3. | die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie | |
| 4. | die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung. |
Rechtsprechung zu § 1 AbfVerbrG
2 Entscheidungen zu § 1 AbfVerbrG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 17.03.2008 - Ss 287/07
Umweltdelikte: Nicht genehmigter Transport von Abwasserschlämmen; Abfallbegriff
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2005 - 8 A 12219/04
Abfallrecht; Abfall zur Beseitigung; Abfall zur Verwertung; stoffliche ...
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