§ 17
Zollstellen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 17 AbfVerbrG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht