§ 19
Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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Literatur im Internet zu § 19 AbfVerbrG

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