Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder | |
| 2. | Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |
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