(1) Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Abfällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.
(2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind.
Rechtsprechung zu § 2 AbfVerbrG
7 Entscheidungen zu § 2 AbfVerbrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1997 - 10 S 1273/96
Zur Notifizierungspflicht bei Ausfuhr von textilen Abfällen in das EU-Ausland
- VG Düsseldorf, 03.09.2003 - 17 L 2542/03
- OVG Bremen, 27.06.2005 - 1 B 131/05
Ausfuhr beweglicher Sachen nach Ghana
- OVG Saarland, 30.09.2008 - 1 A 2/08
Verwertung von Bioabfällen als Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung
- OLG Oldenburg, 17.03.2008 - Ss 287/07
Umweltdelikte: Nicht genehmigter Transport von Abwasserschlämmen; Abfallbegriff
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2001 - 10 S 822/99
Verbringung von Abfallgemisch in anderen EU-Staat: Abgrenzung von Abfall zur ...
- BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 1.98
Andienungspflichten für Sonderabfälle
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