§ 2
Grundsatz der Autarkie

(1) Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Abfällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.

(2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind.

Rechtsprechung zu § 2 AbfVerbrG

8 Entscheidungen zu § 2 AbfVerbrG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 2 AbfVerbrG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht