§ 6
Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Rechtsprechung zu § 6 AbfVerbrG

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Literatur im Internet zu § 6 AbfVerbrG

Querverweise

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