(1) 1Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. 2Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. 3Soweit sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. 4Die Länder können die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.
(2) 1Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war, und den Erzeuger der Abfälle. 2Abweichend von Satz 1 trifft diese Verpflichtung nicht
3Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.
(3) 1Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu tragen. 2Es kann bestimmt werden, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat.
(4) 1Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde erstatteten Kosten. 2Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 8 AbfVerbrG
11 Entscheidungen zu § 8 AbfVerbrG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 31.05.2011 - W 4 K 08.2290
Abfallverbringung nach Tschechien; Abfall zur Verwertung (Grüne Liste); Abfall ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.04.2014 - 7 B 26.13
Abfall zur Verwertung; Abfall zur Beseitigung; Abfallverbringung; Grüne Liste; ...
- VGH Bayern, 01.08.2013 - 20 B 12.1273
Kostentragung für Rückholung von Abfällen aus dem Ausland
- BVerwG, 14.04.2014 - 7 B 26.13
- VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082
Kosten für Rückführung von illegal nach Tschechien verbrachten Abfällen, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 B 12.13
Kostentragung für die Rückführung von Abfällen aus Tschechien
- VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 B 12.13
- VG Hamburg, 10.09.2009 - 10 E 2033/09
Kostenentscheidung bei schwieriger Rechtsfrage wegen Zweifel an aufschiebender ...
- VG Würzburg, 02.07.2009 - W 4 S 09.170
Abfälle zur Verwertung nach der Grünen Liste; Verbringung in einen anderen ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2010 - 10 S 470/10
Abfallverbringung ins EU-Ausland
- VGH Bayern, 17.12.2009 - 20 CS 09.1744
Verbringung von Kunststoffabfällen nach Tschechien; Vermischung von Abfällen; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Jahresbeiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung sind mit ...
Querverweise
Auf § 8 AbfVerbrG verweisen folgende Vorschriften:
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- § 9 (Datenerhebung und -verwendung)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 24 (Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur)