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__paste_bez____paste_norm__ AbfVerbrG (https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Abfallverbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 9
Datenerhebung und -verwendung

(1) 1Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:

1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,
2. Bekämpfung illegaler Verbringungen,
3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission,
4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.

2Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:

1. die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4,
2. die Behörden der Zollverwaltung,
3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,
4. das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.

(2) 1Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. 2Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und
2. wenn
a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(3) 1Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 3Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommission schriftlich oder elektronisch um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.

(5) 1Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind. 2Darüber hinaus ist eine Verwendung nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. 3Die übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 (BGBl. I Nr. 56), in Kraft getreten am 09.03.2023.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.03.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr02.03.2023BGBl. I Nr. 56
27.06.2020
Änderung
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
10.11.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften01.11.2016BGBl. I S. 2452
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

Rechtsprechung zu § 9 AbfVerbrG

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Querverweise

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