Adoptionsvermittlungsgesetz
| Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung (§§ 1 - 13) |
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adoptionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung zur Verfügung stehen.
Rechtsprechung zu § 13 AdVermiG
Entscheidung zu § 13 AdVermiG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 08.12.2003 - 8 K 1625/02
Zur Eignung eines Adoptionsbewerbers bei Auslandsadoption
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