Adoptionsvermittlungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Ersatzmutterschaft (§§ 13a - 13d) |
Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.
Literatur im Internet zu § 13b AdVermiG
Querverweise
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