Adoptionsvermittlungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Ersatzmutterschaft (§§ 13a - 13d)   
§ 13d
Anzeigenverbot

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.

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Literatur im Internet zu § 13d AdVermiG

Querverweise

Auf § 13d AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
    AdVermiG
      undBußgeldvorschriften
        § 14 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 13d AdVermiG:
    AdVermiG
      Adoptionsvermittlung
        § 6 IV (Adoptionsanzeigen)

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