Adoptionsvermittlungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Ersatzmutterschaft (§§ 13a - 13d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 13d
Anzeigenverbot

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.

Literatur im Internet zu § 13d AdVermiG

Querverweise

Auf § 13d AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
    AdVermiG
      undBußgeldvorschriften
        § 14 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 13d AdVermiG:
    AdVermiG
      Adoptionsvermittlung
        § 6 IV (Adoptionsanzeigen)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 13d AdVermiG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht