Adoptionsvermittlungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Straf - undBußgeldvorschriften (§§ 14 - 14b) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder | ||
| 2. | entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen | ||
| a) | Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber, | ||
| b) | Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 genannten Zwecken oder | ||
| c) | Ersatzmütter oder Bestelleltern | ||
| sucht oder anbietet. | |||
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
| 1. | entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder | ||
| 2. | gewerbs- oder geschäftsmäßig | ||
| a) | entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder | ||
| b) | entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. | ||
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Literatur im Internet zu § 14 AdVermiG
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