Adoptionsvermittlungsgesetz

   Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung und Begleitung (§§ 1 - 13)   
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§ 2
Adoptionsvermittlungsstellen

(1) 1Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. 2Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.

(2) 1Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. 2Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. 3In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.

(3) 1Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:

1. der Diakonie Deutschland,
2. des Deutschen Caritasverbandes,
3. der Arbeiterwohlfahrt,
4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verbänden angeschlossen sind, sowie
5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.

2Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein.

(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.

(5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zusammen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021 (BGBl. I S. 226), in Kraft getreten am 01.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)12.02.2021BGBl. I S. 226
§ 1Adoptionsvermittlung § 2Adoptions-
vermittlungsstellen
§ 2aInternationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot § 2bUnbegleitete Auslandsadoption § 2cGrundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung § 2dBescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren § 3Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter § 4Anerkennung als Adoptions-
vermittlungsstelle
§ 4aVerfahren bei der Schließung einer Adoptions-
vermittlungsstelle
§ 5Vermittlungsverbote § 6Adoptionsanzeigen § 7Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung § 7aSachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland § 7bAnspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7cLänderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7dBescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber § 7eMitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber § 8Beginn der Adoptionspflege § 8aInformations-
austausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
§ 8bAnspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption § 9Anspruch auf Adoptionsbegleitung § 9aVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption § 9bÖrtliche Adoptions-
vermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
§ 9cVermittlungsakten § 9dDurchführungs-
bestimmungen
§ 9eDatenschutz § 10Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 11Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 12(weggefallen) § 13Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
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Querverweise

Auf § 2 AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:

    Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 
      Adoptionsvermittlung und Begleitung
        § 2 (Adoptionsvermittlungsstellen)
        § 2c (Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung)
        § 3 (Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter)
        § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
        § 4a (Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle)
        § 5 (Vermittlungsverbote)
        § 7 (Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung)
        § 7a (Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland)
        § 7b (Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland)
        § 8a (Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption)
        § 8b (Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption)
        § 9 (Anspruch auf Adoptionsbegleitung)
        § 9a (Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption)
        § 9c (Vermittlungsakten)
        § 9d (Durchführungsbestimmungen)
        § 11 (Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 15 (Anzuwendendes Recht)
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