Adoptionsvermittlungsgesetz

   Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung (§§ 1 - 13)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3
Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter

(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen.

(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.

Literatur im Internet zu § 3 AdVermiG

Querverweise

Auf § 3 AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
    AdVermiG
      Adoptionsvermittlung
        § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
        § 9c (Durchführungsbestimmungen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 15 (Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 3 AdVermiG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht