Adoptionsvermittlungsgesetz

   Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung (§§ 1 - 13)   

§ 6
Adoptionsanzeigen

(1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Erklärung den Hinweis enthält, dass Angebote oder Anfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adoptionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und
2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben wird.

§ 5 bleibt unberührt.

(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.

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Literatur im Internet zu § 6 AdVermiG

Querverweise

Auf § 6 AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
    AdVermiG
      undBußgeldvorschriften
        § 14 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 AdVermiG:
    AdVermiG
      Ersatzmutterschaft
        § 13d (Anzeigenverbot) (zu § 6 IV)
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