Adoptionsvermittlungsgesetz

   Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung (§§ 1 - 13)   
§ 9
Adoptionsbegleitung

(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit Einverständnis die Annehmenden, das Kind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und während der Eingewöhnungszeit.

(2) Soweit es zur Erfüllung der von einem ausländischen Staat aufgestellten Annahmevoraussetzungen erforderlich ist, können Adoptionsbewerber und Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich vereinbaren, dass diese während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet und der zuständigen Stelle in dem betreffenden Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart werden, dass diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchführt und die Ergebnisse an die Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 weiterleitet.

Rechtsprechung zu § 9 AdVermiG

5 Entscheidungen zu § 9 AdVermiG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 9 AdVermiG

Querverweise

Auf § 9 AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
    AdVermiG
      Adoptionsvermittlung
        § 9a (Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle)
        § 9c (Durchführungsbestimmungen)

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