Adoptionsvermittlungsgesetz

   Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung (§§ 1 - 13)   
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Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.

Literatur im Internet zu § 9a AdVermiG

Querverweise

Auf § 9a AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
    AdVermiG
      Adoptionsvermittlung
        § 7 (Vorbereitung der Vermittlung)

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