Adoptionsvermittlungsgesetz

   Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung (§§ 1 - 13)   

§ 9a
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.

Rechtsprechung zu § 9a AdVermiG

3 Entscheidungen zu § 9a AdVermiG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 9a AdVermiG

Querverweise

Auf § 9a AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
    AdVermiG
      Adoptionsvermittlung
        § 7 (Vorbereitung der Vermittlung)
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