nächste Vorschrift § 1
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

Rechtsprechung zu § 1 AdWirkG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 AdWirkG

Querverweise

Auf § 1 AdWirkG verweisen folgende Vorschriften:
    AdWirkG
      § 2 (Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 AdWirkG:

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