Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AdWirkG (https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AdWirkG
__paste_bez____paste_norm__ Adoptionswirkungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Adoptionswirkungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1
Anwendungsbereich

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. 2Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021 (BGBl. I S. 226), in Kraft getreten am 01.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)12.02.2021BGBl. I S. 226

Rechtsprechung zu § 1 AdWirkG

113 Entscheidungen zu § 1 AdWirkG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 113 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 1 AdWirkG verweisen folgende Vorschriften:

    Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) 
      § 2 (Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung)
      § 4 (Unbegleitete Auslandsadoptionen)
      § 5 (Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen)
      § 8 (Bericht)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 AdWirkG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht