(1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
| 1. | dies dem Wohl des Kindes dient, | |
| 2. | die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und | |
| 3. | überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen. |
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.
Rechtsprechung zu § 3 AdWirkG
16 Entscheidungen zu § 3 AdWirkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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- AG Nürnberg, 10.07.2009 - XVI 66/08
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- LG Düsseldorf, 31.05.2010 - 25 T 524/09
- AG Düsseldorf, 06.08.2007 - 95 XVI 5/06
- OLG Schleswig, 01.02.2006 - 2 W 17/06
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- OLG Schleswig, 21.04.2006 - 2 W 57/06
Zuständigkeitskonzentration in Adoptionssachen
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