Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
§ 1
Wesen der Aktiengesellschaft

(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

Rechtsprechung zu § 1 AktG

60 Entscheidungen zu § 1 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 AktG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 AktG:
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Verschmelzung
            § 3 Nr. 2 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu §§ 1 ff)

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