Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
§ 10
Aktien und Zwischenscheine

(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.

(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 10 AktG

13 Entscheidungen zu § 10 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 10 AktG

Querverweise

Auf § 10 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 73 (Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft)

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