Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Rechtsprechung zu § 10 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 10 AktG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 10 AktG
- § 10 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Orderpapier
Namensaktie
Inhaberpapier - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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