Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) 1Die Aktien lauten auf Namen. 2Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
1. | die Gesellschaft börsennotiert ist oder | ||
2. | der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird: | ||
a) | einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes, | ||
b) | einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder | ||
c) | einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt, oder | ||
3. | die Verbriefung ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Wertpapierregister gemäß § 12 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen wird. |
3Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. 2Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) 1Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. 2Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
(6) 1In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. 2Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
31.12.2015 | Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) | 22.12.2015 |
Rechtsprechung zu § 10 AktG
36 Entscheidungen zu § 10 AktG in unserer Datenbank:
- BFH, 26.09.2023 - IX R 19/21
§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile
- BFH, 02.02.2022 - I R 22/20
Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17
Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"
- FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17
- LG Frankfurt/Main, 25.02.2022 - 2 O 213/21
Darlehenssicherung - Anspruch auf Übertragung Inhaberaktien
- OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 1 U 205/18
Fondsgesellschaften Schadensersatz wegen Aktienkäufen in Zusammenhang mit dem ...
- BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für ...
- FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
(Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG bei Wegzug in die Schweiz - Vorherige ...
- BGH, 18.09.2018 - XI ZR 74/17
Zahlung des Ausübungspreises Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Aktien; ...
- OLG Nürnberg, 25.07.2012 - 12 AktG 778/12
Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Anforderungen an den Nachweis eines ...
- LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2019 - 6 O 5544/18
Umfang eines Quotenvermächtnisses
§ 10 AktG in Nachschlagewerken
- § 10 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Orderpapier
- Namensaktie
- Inhaberpapier
Querverweise
Auf § 10 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 73 (Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft)