Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Rechtsprechung zu § 10 AktG
13 Entscheidungen zu § 10 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 05.02.2003 - 16 VA 4/02
Hinterlegung nicht verbriefter Aktien nach Kraftloserklärung der Altaktien
- OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99
- BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07
Gesellschaftsrecht - Spruchverfahren: Darlegung d. Stellung als Aktionär reicht!
- BFH, 14.06.1978 - II R 3/71
- OLG Köln, 07.07.2010 - 2 Wx 93/10
Berichtigung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch den beurkundenden Notar
- OLG Hamburg, 18.09.2009 - 11 U 183/07
Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat einer insolventen Aktiengesellschaft: ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 137/04
- OLG Düsseldorf, 30.07.2003 - 11 U 3/03
Relatives Veräußerungsverbot nach Beschlagnahme eines Aktienzertifikats
- OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 7 U 137/01
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses; ...
- BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91
Unzulässige Kapitalaufbringung bei mittelbarem Bezugsrecht
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Literatur im Internet zu § 10 AktG
- § 10 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Orderpapier
Namensaktie
Inhaberpapier - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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