Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
| 1. | bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist, | |
| 2. | gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist, | |
| 3. | gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder | |
| 4. | in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. |
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.
(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.
(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
(5) Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
Rechtsprechung zu § 100 AktG
28 Entscheidungen zu § 100 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LG München I, 05.11.2009 - 5 HKO 15312/09
Anforderungen an "qualifizierten Aufsichtsrat"
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 28.04.2010 - 23 U 5517/09
Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde eines sachverständigen 100 Abs. 5 AktG">...
- OLG München, 28.04.2010 - 23 U 5517/09
- OLG Schleswig, 26.04.2004 - 2 W 46/04
Gerichtliche Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft
- LAG Nürnberg, 16.12.2008 - 7 TaBV 75/07
Freistellungsanspruch - Anwaltskosten - Aussichtslosigkeit
- LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
- LG Hannover, 12.03.2009 - 21 T 2/09
Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes der C. AG wirksam
- LG München I, 22.11.2007 - 5 HKO 10614/07
Prof. Piech bleibt Aufsichtsrat der MAN AG
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 06.08.2008 - 7 U 5628/07
Verstoß des Aufsichtsrats gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex
- OLG München, 06.08.2008 - 7 U 5628/07
- OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft wegen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07
Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von ...
- LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07
- OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG
- LG Hannover, 17.03.2010 - 23 O 124/09
Zum Interessenkonflikt des die Hauptaktionärin beratenden Rechtsanwalts als ...
- OLG München, 18.01.2006 - 7 U 3729/05
Wirksamkeit eines vom Registergericht während eines laufenden ...
- LG München I, 15.04.2004 - 5 HKO 10813/03
Hypo-Vereinsbank - Unzulässigkeit einer "Blockabstimmung" bei der Wahl des ...
- OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 20 W 362/10
- LG Hannover, 19.08.2009 - 23 O 90/09
Aktiengesellschaft: Gerichtliche Entscheidung über Inhalt und Umfang des ...
- OLG München, 02.07.2009 - 31 Wx 24/09
Berufung von nicht vorgeschlagenen Personen in den Aufsichtsrat
- OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07
Haftung der aus Gemeindevertretern bestehenden Mitglieder einer Stadtwerke GmbH ...
- OLG München, 23.08.2007 - 19 U 1887/04
- OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
Zur Zulässigkeit eines Aktienoptionsprogramms für Aufsichtsratsmitglieder einer ...
Literatur im Internet zu § 100 AktG
- § 100 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufsichtsrat - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 107 (Innere Ordnung des Aufsichtsrats)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 250 (Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 324 (Prüfungsausschuss)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)
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