Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) 1Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. 2Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.
mitglieder § 96Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 97Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 98Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 99Verfahren § 100Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsrats-
mitglieder § 101Bestellung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 102Amtszeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 103Abberufung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 104Bestellung durch das Gericht § 105Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat § 106Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat § 107Innere Ordnung des Aufsichtsrats § 108Beschlußfassung des Aufsichtsrats § 109Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse § 110Einberufung des Aufsichtsrats § 111Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 111aGeschäfte mit nahestehenden Personen § 111bZustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen § 111cVeröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen § 112Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern § 113Vergütung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 114Verträge mit Aufsichtsrats-
mitgliedern § 115Kreditgewährung an Aufsichtsrats-
mitglieder § 116Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder
Rechtsprechung zu § 102 AktG
31 Entscheidungen zu § 102 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.05.2017 - 20 W 147/17
Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates
- BAG, 09.02.2023 - 7 ABR 6/22
Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat
- KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz gegen frühere Aufsichtsräte ...
- BGH, 24.06.2002 - II ZR 296/01
Beendigung der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat wegen fehlender Entlastung durch ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2010 - 20 W 175/10
Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach §§ ...
- BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart
- AG Hamburg, 28.06.2005 - 66 AR 76/05
Anmeldung zur Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister; ...
- BayObLG, 14.12.2004 - 3Z BR 134/04
Auswahlermessen des Gerichts bei Bestellung von Gewerkschaftsvertretern für ...
- BGH, 15.12.1986 - II ZR 18/86
Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; Bestellung von Ersatzmitgliedern; ...
- BayObLG, 05.11.1992 - 3Z BR 46/92
Kommanditgesellschaft, Nachtragsliquidation
Querverweise
Auf § 102 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 189 (Aufsichtsrat)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Erlaubnis
- § 18 (Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)