Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.
(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.
Rechtsprechung zu § 103 AktG
53 Entscheidungen zu § 103 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 28.03.2003 - 3Z BR 199/02
Beschlussfähigkeit eines aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrats bei Antrag ...
- BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG
- OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07
Aktiengesellschaft: Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Anmaßung von ...
- OLG Dresden, 30.09.1997 - 15 W 1236/97
Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren der gerichtlichen Bestellung eines ...
- VG Göttingen, 29.11.2012 - 1 B 191/12
Abberufung eines Aufsichtsratsmitglied einer kommunalen Eigengesellschaft
- LAG Hamm, 07.09.2007 - 10 SaGa 33/07
einstweilige Verfügung auf Beschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis; ...
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
Mangusta/Commerzbank II
- KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von ...
- ArbG Düsseldorf, 08.09.2004 - 10 BVGa 23/04
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Querverweise
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2a (Zuständigkeit im Beschlußverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)