Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
Rechtsprechung zu § 106 AktG
6 Entscheidungen zu § 106 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.07.2006 - 31 Wx 47/06
Handelsregistersache; gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern; ...
- OLG München, 18.01.2006 - 7 U 3729/05
Wirksamkeit eines vom Registergericht während eines laufenden ...
- BayObLG, 14.12.2004 - 3Z BR 134/04
Auswahlermessen des Gerichts bei Bestellung von Gewerkschaftsvertretern für ...
- OLG Dresden, 30.09.1997 - 15 W 1236/97
Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren der gerichtlichen Bestellung eines ...
- KG, 24.08.1995 - 2 W 4557/94
- BFH, 05.07.1968 - III R 12/67
Literatur im Internet zu § 106 AktG
Querverweise
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen