Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.
(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.
(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.
(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
Rechtsprechung zu § 108 AktG
56 Entscheidungen zu § 108 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BayObLG, 28.03.2003 - 3Z BR 199/02
Beschlussfähigkeit eines aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrats bei Antrag 103 Abs. 3 AktG">...
- BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05
Gesellschaftsrecht - Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsräten
- OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines ...
- BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89
Beratungsvertrag mit Aufsichtsratsmitglied
- BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
Keine analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG auf fehlerhafte ...
- LG Düsseldorf, 22.07.2004 - XIV 5/03
Freispruch der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG vom ...
- BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07
Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlas-sener ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05
Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Zulässigkeit eines ...
- OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung 14 KapMuG)">...
- OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08
Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen ...
- LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05
- KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines ...
- OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG
- OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99
Beschlusssfassung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft - Anstellungsvertrag ...
- BGH, 25.02.1982 - II ZR 145/80
Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats
- OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 1 U 14/05
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Beratervertrages zwischen einer ...
- BGH, 19.12.1988 - II ZR 74/88
Anforderungen an die Form von Beschlüssen eines vom Aufsichtsrat gebildeten ...
- OLG Dresden, 04.12.2001 - 2 U 1145/01
Aufsichtsrat
- OLG Zweibrücken, 23.06.2010 - 4 U 196/09
Befugnis des Vorsitzenden des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft zur ...
- BGH, 16.02.2009 - II ZR 282/07
Vertretung einer AG in Prozess mit einem Vorstandsmitglied
- LG München I, 22.11.2007 - 5 HKO 10614/07
Prof. Piech bleibt Aufsichtsrat der MAN AG
Literatur im Internet zu § 108 AktG
Querverweise
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)
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