Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116)   
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Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Rechtsprechung zu § 112 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 112 AktG

Querverweise

Auf § 112 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
              § 147 (Geltendmachung von Ersatzansprüchen)

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