Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.
(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.
Rechtsprechung zu § 114 AktG
61 Entscheidungen zu § 114 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
Gesellschaftsrecht - Rückgewähr der Beratungsvergütung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05
Gesellschaftsrecht - Aktienrecht: Beratungsvertrag mit Aufsichtsratsbeteiligung
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 1 U 14/05
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Beratervertrages zwischen einer ...
- OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 1 U 14/05
- BGH, 27.04.2009 - II ZR 160/08
Gesellschaftsrecht - Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 31.08.2007 - 22 O 340/06
- OLG Düsseldorf, 20.05.2008 - 23 U 128/07
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ...
- BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
Fresenius
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen ...
- LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
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Querverweise
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 611 (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 631 (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)