Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
§ 12
Stimmrecht; Keine Mehrstimmrechte

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.

Rechtsprechung zu § 12 AktG

18 Entscheidungen zu § 12 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 12 AktG

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