Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149)   
   Erster Unterabschnitt - Rechte der Hauptversammlung (§§ 118 - 120a)   
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Textdarstellung

  

§ 120
Entlastung

(1) 1Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. 2Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) 1Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. 2Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2637), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie12.12.2019BGBl. I S. 2637
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie30.07.2009BGBl. I S. 2479
05.08.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung31.07.2009BGBl. I S. 2509
29.05.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)25.05.2009BGBl. I S. 1102
25.04.2007
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes19.04.2007BGBl. I S. 542

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Querverweise

Auf § 120 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
              § 130 (Niederschrift)
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