Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
| Erster Unterabschnitt - Rechte der Hauptversammlung (§§ 118 - 120) |
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.
(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.
(4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft kann über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87 unberührt. Der Beschluss ist nicht nach § 243 anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 120 AktG
121 Entscheidungen zu § 120 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.11.2007 - II ZR 227/06
Gesellschaftsrecht - Satzungswidriges Fehlen eines Lageberichts
- BGH, 07.12.2009 - II ZR 63/08
Kapitalanlage - Aktienrechtliche Beschlussanfechtung
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 23.01.2008 - 7 U 3668/07
Aktiengesellschaft: Nichtigerklärung von Hauptversammlungsbeschlüssen zur ...
- OLG München, 23.01.2008 - 7 U 3668/07
- BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
Gesellschaftsrecht - Auskunftsrechte des Aktionärs
- OLG Jena, 22.02.2006 - 6 U 968/05
Rechtsschutzbedürfnis; Aktionärswiderspruch
- OLG München, 24.09.2008 - 7 U 4230/07
Aktiengesellschaft: Reichweite des Auskunftsrechts des Aktionärs bei Schaffung ...
- OLG Köln, 31.01.2013 - 18 U 21/12
- BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11
Fresenius
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen ...
- LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
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Literatur im Internet zu § 120 AktG
- Der Entlastungsbeschluß der Hauptversammlung von Albert K. Haas
Die gesetzlichen Entlastungs- und Beweislastregeln
über www.fwr-haas.net - § 120 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Entlastung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- § 130 (Niederschrift)