Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149)   
   Zweiter Unterabschnitt - Einberufung der Hauptversammlung (§§ 121 - 128)   
§ 127
Wahlvorschläge von Aktionären

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält.

 

Hinweis der Redaktion zu Satz 3:

Vom Gesetzgeber übersehene Anpassung an Änderung von § 124 Abs. 3 durch Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl. I S. 1102): Gemeint ist "§ 124 Abs. 3 Satz 4" statt "§ 124 Abs. 3 Satz 3".

Rechtsprechung zu § 127 AktG

3 Entscheidungen zu § 127 AktG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 127 AktG

Querverweise

Auf § 127 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Einberufung der Hauptversammlung
              § 121 (Allgemeines)
            Stimmrecht
              § 137 (Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären)

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