Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
| Zweiter Unterabschnitt - Einberufung der Hauptversammlung (§§ 121 - 128) |
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält.
Hinweis der Redaktion zu Satz 3:Vom Gesetzgeber übersehene Anpassung an Änderung von § 124 Abs. 3 durch Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl. I S. 1102): Gemeint ist "§ 124 Abs. 3 Satz 4" statt "§ 124 Abs. 3 Satz 3".
Literatur im Internet zu § 127 AktG
Querverweise
Auf § 127 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)
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