Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
Vierter Unterabschnitt - Stimmrecht (§§ 133 - 137) |
(1) 1Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. 2Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
(2) 1Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. 2Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.
bestimmungen; Anwendungsbereich § 134bMitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten § 134cOffenlegungs-
pflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern § 134dOffenlegungs-
pflichten der Stimmrechtsberater § 135Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde § 135aMehrstimmrechtsaktien § 136Ausschluß des Stimmrechts § 137Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
Rechtsprechung zu § 136 AktG
142 Entscheidungen zu § 136 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.11.2023 - II ZR 214/21
Ausschluss eines herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern in der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 21.02.2020 - 40 O 66/16
- OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 6 U 87/20
Wirksamkeit von in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten ...
- LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21 Corona
Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei ...
- OLG Schleswig, 28.02.2024 - 9 U 124/22
- OLG Karlsruhe, 29.04.2019 - 15 U 138/16
Informationspflichten des Geschäftsführers einer Schutzgemeinschafts-Versammlung
Zum selben Verfahren:
- LG Heidelberg, 28.07.2016 - 2 O 240/14
Klage unter Gesellschaftern einer als BGB-Innengesellschaft ausgestalteten ...
- LG Heidelberg, 28.07.2016 - 2 O 240/14
- OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16
Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 30/15
- LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 31/15
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Konkretisierung von ...
Querverweise
Auf § 136 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 (Ordnungswidrigkeiten)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)