Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
Zitiervorschläge
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§ 1Wesen der Aktiengesellschaft
§ 2Gründerzahl
§ 3Formkaufmann; Börsennotierung
§ 4Firma
§ 5Sitz
§ 6Grundkapital
§ 7Mindestnennbetrag des Grundkapitals
§ 8Form und Mindestbeträge der Aktien
§ 9Ausgabebetrag der Aktien
§ 10Aktien und Zwischenscheine
§ 11Aktien besonderer Gattung
§ 12Stimmrecht
§ 13Unterzeichnung der Aktien
§ 14Zuständigkeit
§ 15Verbundene Unternehmen
§ 16In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
§ 17Abhängige und herrschende Unternehmen
§ 18Konzern und Konzernunternehmen
§ 19Wechselseitig beteiligte Unternehmen
§ 20Mitteilungspflichten
§ 21Mitteilungspflichten der Gesellschaft
§ 22Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Rechtsprechung zu § 14 AktG
20 Entscheidungen zu § 14 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 19.05.2015 - 5 U 177/14
Überprüfung von Beschlüssen einer AG-Hauptversammlung
- OLG Karlsruhe, 17.04.2014 - 11 AR 2/14
Zuständigkeitsbestimmung: Zuständigkeit für die Bestellung von Notorganen für die ...
- LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18
Gebündelte Geltendmachung abgetretener Schadensersatzforderungen
- OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines ...
- KG, 04.06.1991 - 1 W 5/91
Bestimmung der örtlichen Gerichtszuständigkeit hinsichtlich einer Gesellschaft ...
- OLG Hamm, 04.06.1985 - 15 W 114/85
Milde Stiftungen
- OLG München, 18.01.2006 - 7 U 3729/05
Wirksamkeit eines vom Registergericht während eines laufenden ...
- BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 170/00
Weitere Beschwerde durch eine Sparkasse, die nicht durch einen Anwalt vertreten ...
- BGH, 27.10.1951 - II ZR 44/50
Rechtsmittel
- OLG Hamm, 13.07.1990 - 15 W 40/90
Gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators bei Publikums-KG analog § 273 ...
Querverweise
Auf § 14 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 147 (Geltendmachung von Ersatzansprüchen)