Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149)   
   Siebenter Unterabschnitt - Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§§ 142 - 149)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AktG
__paste_bez____paste_norm__ Aktiengesetz (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Aktiengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 146
Kosten

1Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. 2Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 146 AktG

20 Entscheidungen zu § 146 AktG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 20 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 146 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
            § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht