Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
| Siebenter Unterabschnitt - Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§§ 142 - 149) |
(1) Nach rechtskräftiger Zulassung der Klage gemäß § 148 sind der Antrag auf Zulassung und die Verfahrensbeendigung von der börsennotierten Gesellschaft unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 149 AktG
24 Entscheidungen zu § 149 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung
- FG Schleswig-Holstein, 15.03.2000 - I 714/91
Bewertung von Fremdwährungsforderungen und Fremdwährungsverbindlichkeiten einer ...
- BFH, 06.12.1972 - I R 198/70
- BFH, 22.06.1977 - I R 8/75
Bei Umwandlung einer GmbH in eine KG bleibt Pensionsrückstellung zugunsten des ...
- BFH, 13.04.1988 - I R 104/86
Entgelt für Lieferungsbereitschaft als Anschaffungskosten
- BFH, 18.11.1970 - I 133/64
- BFH, 02.04.1980 - I R 75/76
- BFH, 17.10.1974 - IV R 223/72
Tausch einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen Anteile ...
- BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80
Aktivierung und Passivierung von Bauleistungen
- BFH, 22.02.1973 - IV R 168/71
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 248a (Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)
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