Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
Erster Abschnitt - Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht (§§ 150 - 162) |
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
(3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden
(4) 1Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden
1. | zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; | |
2. | zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist; | |
3. | zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220. |
2Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden.
Rechtsprechung zu § 150 AktG
60 Entscheidungen zu § 150 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3466/14
Vorrangige Bedienung von Genussrechtskapital bei fortbestehendem Verlustvortrag
- BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19
Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination ...
- VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 279.18
- BGH, 11.12.2018 - II ZR 455/17
Einordnung des § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § ...
- LG München I, 19.12.2019 - 5 HKO 15088/15
Niederlassungsfreiheit
- OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
- BFH, 18.07.1973 - I R 88/71
Ausgabe von Aktien - Abzugsfähigkeit von Kosten - Aufgeld
- BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06
Umgehung der Kapitalschutzvorschriften durch Leistung einer freiwilligen Zahlung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
Leistung zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer ...
- OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
- BFH, 14.05.1980 - I R 138/77
Buchführung - GmbH - Ausgabekosten - Rücklage - Aktiengesellschaften
§ 150 AktG in Nachschlagewerken
- § 150 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Dividendenkontinuität
- Ausschüttungssperre
- Gewinnrücklage
- Rücklage
- Kapitalrücklage
- Gewinnthesaurierung
Querverweise
Auf § 150 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
- § 300 (Gesetzliche Rücklage)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 140 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)