Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
| Erster Abschnitt - Jahresabschluss und Lagebericht. Entsprechenserklärung (§§ 150 - 161) |
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
(3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden
| 1. | zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann; | |
| 2. | zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann. |
(4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden
| 1. | zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; | |
| 2. | zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist; | |
| 3. | zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220. |
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden.
Rechtsprechung zu § 150 AktG
25 Entscheidungen zu § 150 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 18.07.1973 - I R 88/71
- BFH, 14.05.1980 - I R 138/77
- LG Köln, 01.10.2004 - 82 O 67/04
- BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins Scientology Neue Brücke e. V.: ...
- OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
Leistung zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
Scientology-Untergliederung - kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- BFH, 18.10.1989 - I R 25/85
Wert der Gegenleistung bei Einlage einer Darlehensforderung
- BFH, 27.07.1988 - I R 147/83
Zum Begriff »Veräußerung« i. S. d. § 17 EStG
- OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des ...
- BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10
Kapitalanlage - Differenzhaftungsanspruch bei der Aktiengesellschaft
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Literatur im Internet zu § 150 AktG
- § 150 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dividendenkontinuität
Ausschüttungssperre
Gewinnrücklage
Rücklage
Kapitalrücklage
Gewinnthesaurierung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
- § 300 (Gesetzliche Rücklage)
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