Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
| Erster Abschnitt - Jahresabschluss und Lagebericht. Entsprechenserklärung (§§ 150 - 161) |
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.
(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
| 1. | der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde; | |
| 2. | der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird. |
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
| 1. | die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat; | |
| 2. | die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden; | |
| 3. | die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden. |
Rechtsprechung zu § 152 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 152 AktG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 152 AktG
Querverweise
Auf § 152 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 152 AktG bei

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