Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.
(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.
(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.
(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.
Rechtsprechung zu § 16 AktG
114 Entscheidungen zu § 16 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.06.2001 - II ZR 212/99
Gesellschaftsrecht - Anfechtungsklage gegen Beschluss der Hauptversammlung
- BGH, 24.07.2000 - II ZR 168/99
Mitteilungspflichten im Konzern
- OLG München, 16.11.2005 - 23 W 2384/05
Ein Squeeze-out-Beschluss kann nur bei offensichtlicher Unbegründetheit der ...
- OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04
Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz ...
- BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04
- OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08
Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche ...
- BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76
Veba/Gelsenberg - Bundesrepublik als herrschendes Unternehmen im Sinne des ...
- BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06
Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland
- OLG Dresden, 04.09.2006 - 2 U 1539/06
Einstweilige Verfügung zur Untersagung des Handelns als Vorstand, der Abgabe von ...
- LG Stuttgart, 29.09.2004 - 39 O 49/03
Squeeze-out: Zurechnung des Aktienbestandes eines abhängigen Unternehmens beim ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 53d (Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen