Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.
(2) 1Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. 2Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. 3Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.
(3) 1Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. 2Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.
(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.
Rechtsprechung zu § 16 AktG
225 Entscheidungen zu § 16 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20
Deutsche Wohnen SE: Beschwerden im aktienrechtlichen Statusverfahren ...
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
"Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
- KG, 23.10.2020 - 22 W 5/20
Zivilprozessrecht, Familienrecht
- BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare; ...
- OLG München, 04.07.2018 - 7 U 131/18
Wirksamkeit eines in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.12.2017 - 5 HKO 17464/16
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Wahl des Aufsichtsrats
- LG München I, 14.12.2017 - 5 HKO 17464/16
- BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 11 KA 45/12
Wer bürgt im MVZ, das in der Gesellschaftsform einer GmbH firmiert?
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 11 KA 45/12
- BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 65.16
Anteil; Anteilsquote; Anteilsschädigung; Beteiligung
Querverweise
Auf § 16 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Bilanz
- § 271 (Beteiligungen. Verbundene Unternehmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 53d (Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen)