Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
Rechtsprechung zu § 17 AktG
276 Entscheidungen zu § 17 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 05.12.2007 - V R 26/06
Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 14 K 157/04
Umsatzsteuerliche Organschaft - finanzielle und organisatorische Eingliederung
- FG Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 14 K 157/04
- BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72
Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe
- OLG Düsseldorf, 07.05.2008 - Kart 1/07
Krankenhäuser unterliegen der Fusionskontrolle - Ermittlung des Schwellenwertes ...
- BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76
Veba/Gelsenberg - Bundesrepublik als herrschendes Unternehmen im Sinne des ...
- BGH, 03.03.2008 - II ZR 124/06
Gesellschaftsrecht - Haftung eines faktisch herrschenden Unternehmens
- OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/00
Begriff des beherrschenden Einflusses; Rechtsstellung eines Minderheitsaktionärs
- BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83
Beton- und Monierbau - Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf AG bei ...
- OLG München, 11.05.2004 - 7 W 1056/04
Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung; keine Rechtsbeschwerde im ...
- BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96
Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts ...
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Querverweise
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Zusammenschlusskontrolle
- § 36 (Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen)
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