Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
§ 17
Abhängige und herrschende Unternehmen

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

Rechtsprechung zu § 17 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 AktG

Querverweise

Auf § 17 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          § 15 (Verbundene Unternehmen)

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