Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178)   
   Zweiter Abschnitt - Prüfung des Jahresabschlusses (§§ 162 - 171)   
   Zweiter Unterabschnitt - Prüfung durch den Aufsichtsrat (§§ 170 - 171)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 170
Vorlage an den Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.

(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:

1.Verteilung an die Aktionäre...
2.Einstellung in Gewinnrücklagen...
3.Gewinnvortrag...
4.Bilanzgewinn...

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

Rechtsprechung zu § 170 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 170 AktG

Querverweise

Auf § 170 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 407 (Zwangsgelder)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Jahresabschluß, Lagebericht
              § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
            Offenlegung
              § 341l (Offenlegung)

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