Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
| Zweiter Abschnitt - Prüfung des Jahresabschlusses (§§ 162 - 171) |
| Zweiter Unterabschnitt - Prüfung durch den Aufsichtsrat (§§ 170 - 171) |
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.
(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
| 1. | Verteilung an die Aktionäre | ... |
| 2. | Einstellung in Gewinnrücklagen | ... |
| 3. | Gewinnvortrag | ... |
| 4. | Bilanzgewinn | ... |
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.
Rechtsprechung zu § 170 AktG
- 3 Entscheidungen zu § 170 AktG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 170 AktG
Querverweise
- AktG
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 170 AktG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?