Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
| Dritter Abschnitt - Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung (§§ 172 - 176) |
| Erster Unterabschnitt - Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 172 - 173) |
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.
Literatur im Internet zu § 172 AktG
Querverweise
Auf § 172 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
- Ordentliche Hauptversammlung
- § 175 (Einberufung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
Rechtsberatung
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