Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178)   
   Dritter Abschnitt - Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung (§§ 172 - 176)   
   Erster Unterabschnitt - Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 172 - 173)   
§ 172
Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

Rechtsprechung zu § 172 AktG

33 Entscheidungen zu § 172 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 172 AktG

Querverweise

Auf § 172 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Rechnungslegung. Gewinnverwendung
          Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
            Ordentliche Hauptversammlung
              § 175 (Einberufung)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Jahresabschluß, Lagebericht
              § 341a (Anzuwendende Vorschriften)

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