Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
| Dritter Abschnitt - Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung (§§ 172 - 176) |
| Zweiter Unterabschnitt - Gewinnverwendung (§ 174) |
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
| 1. | der Bilanzgewinn; | |
| 2. | der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert; | |
| 3. | die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; | |
| 4. | ein Gewinnvortrag; | |
| 5. | der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses. |
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
Rechtsprechung zu § 174 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 174 AktG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 174 AktG
Querverweise
Auf § 174 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 174 AktG bei

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