Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
| Dritter Abschnitt - Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung (§§ 172 - 176) |
| Dritter Unterabschnitt - Ordentliche Hauptversammlung (§§ 175 - 176) |
(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
(2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 176 AktG
7 Entscheidungen zu § 176 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 01.07.2009 - 20 U 8/08
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses ...
- OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 20 U 25/05
Aktiengesellschaft: Umfang der Berichtspflicht des Aufsichtsrats
- BGH, 21.06.2010 - II ZR 24/09
Aufsichtsratsbericht
- LG München I, 15.04.2004 - 5 HKO 10813/03
Hypo-Vereinsbank - Unzulässigkeit einer "Blockabstimmung" bei der Wahl des ...
- OLG München, 10.04.2002 - 7 U 3919/01
Anforderungen an den in der Hauptversammlung vorzulegenden Abhängigkeitsbericht; ...
- BGH, 19.09.1994 - II ZR 248/92
Anspruch des Aktionärs auf Erteilung einer Abschrift des ...
- BGH, 15.11.1982 - II ZR 27/82
Zuziehung eines Sachverständigen zur Einsichtnahme in Abschlußprüfungsbericht
Literatur im Internet zu § 176 AktG
Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)
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