Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Erster Abschnitt - Satzungsänderung (§§ 179 - 181) |
(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.
Rechtsprechung zu § 179 AktG
60 Entscheidungen zu § 179 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 03.09.2004 - 14 U 333/02
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines satzungsändernden Mehrheitsbeschlusses zur ...
- OLG Celle, 30.10.2002 - 9 U 83/02
Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses bei Benachteiligung ...
- BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80
Holzmüller - Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Ausgliederung des ...
- OLG Köln, 20.09.2001 - 18 U 125/01
Zulässigkeit der Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02
Gesellschaftsrecht - Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02
"Gelatine"
- OLG München, 23.01.2012 - 31 Wx 457/11
Genehmigtes Kapital bei der GmbH; Bezugsrechtsausschluss und Satzungsanpassung
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11
Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. ...
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 166/08
Rechtstellung der Vorzugsaktionäre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über ...
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Literatur im Internet zu § 179 AktG
- § 179 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Satzungsänderung
- § 179a (Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
- § 8 (Eigentumsrechtliche Entflechtung)
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