Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Erster Abschnitt - Satzungsänderung (§§ 179 - 181) |
(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.
Rechtsprechung zu § 179 AktG
70 Entscheidungen zu § 179 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Celle, 30.10.2002 - 9 U 83/02
Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses bei Benachteiligung ...
- KG, 03.09.2004 - 14 U 333/02
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines satzungsändernden Mehrheitsbeschlusses zur ...
- BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80
Holzmüller - Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Ausgliederung des ...
- OLG Köln, 20.09.2001 - 18 U 125/01
Zulässigkeit der Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02
Gesellschaftsrecht - Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02
"Gelatine"
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 166/08
Rechtstellung der Vorzugsaktionäre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.04.2010 - IX ZR 188/09
Insolvenzrecht - Erlöschen von Ansprüchen von Vorzugsaktionären auf Nachzahlung
- BGH, 15.04.2010 - IX ZR 188/09
- LG Bonn, 02.05.2002 - 14 O 160/00
- OLG Karlsruhe, 12.03.2002 - 8 U 295/00
Anforderungen an die Mehrheit des Beschlusses über die Erbringung einer ...
- OLG Celle, 04.05.2011 - 9 U 105/10
Publikums KG. Aufnahme einer neuen Komplementär GmbH, Mehrheitserfordernis für ...
- BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig
- OLG Köln, 13.08.1991 - 22 U 65/91
- OLG Bremen, 13.11.2009 - 2 U 57/09
Abberufung des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung
- LG Hannover, 27.11.2008 - 21 O 61/08
Urteil in dem VW-Prozess - Klage der Porsche SE abgewiesen
- OLG Frankfurt, 27.04.2007 - 5 U 34/07
Aktiengesellschaft: Auslegung einer Konzernöffnungsklausel; Aktiengesellschaft: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 5 U 34/07
Aktiengesellschaft: Auslegung einer Konzernöffnungsklausel
- OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 5 U 34/07
- OLG Schleswig, 15.10.2007 - 5 W 50/07
Stimmrecht der Vorzugsaktionäre bei Umwandlung einer AG in eine KGaA
- FG Düsseldorf, 19.05.2006 - 12 K 6536/04
Nachträgliche Anschaffungskosten; Beteiligung; Inanspruchnahme; Bürgschaft; ...
Literatur im Internet zu § 179 AktG
- § 179 AktG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hauptversammlung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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